Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Privatkunden und ergänzende Verbraucherinformationen

DichtWerk ist eine Marke der Eckstein GmbH. Grundlage der vertraglichen Leistungen der Eckstein GmbH (nachfolgend auch „DichtWerk“) sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Anwendungsbereich

1.1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden auf sämtliche Verträge zwischen der Eckstein GmbH und solchen Kunden, bei denen es sich um Verbraucher i. S. v. § 13 BGB handelt (nachfolgend „Auftraggeber“), Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden insoweit keine Anwendung, wie diese von den Regelungen der AGB abweichen.

1.2 Vorrang individueller Vereinbarungen

Soweit der Auftraggeber mit der Eckstein GmbH durch Rahmenvereinbarung, Auftragsbestätigung oder sonstige Vereinbarung Bestimmungen über den Inhalt oder die Konditionen der von der Eckstein GmbH hierfür zu erbringenden Leistung, der vom Auftraggeber hierfür zu erbringenden Gegenleistung oder das Beauftragen von Einzelaufträgen vereinbart hat, gelten diese, soweit sie von den Bestimmungen der AGB abweichende Vorschriften beinhalten, vorrangig vor den AGB; im Falle einer solchen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Eckstein GmbH gelten die dortigen Bestimmungen in dem vorstehend genannten Umfang auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und der Eckstein GmbH.

2. Vertragsschluss

Bestellungen des Auftraggebers bei der Eckstein GmbH stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Eine Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des mit einer Bestellung verbundenen Angebotes oder seinerseits ein Angebot durch die Eckstein GmbH dar. Kostenvoranschläge oder sonstige Leistungsbeschreibungen der Eckstein GmbH gegenüber dem Auftraggeber sind, soweit nicht anderweitig angegeben, unverbindlich. Verträge kommen erst durch Auftragsbestätigung oder mit Leistungserbringung durch die Eckstein GmbH zustande.

3. Umfang der Schadensanalyse und Arbeiten

3.1 Schadensanalyse am betroffenen Bauteil

Die Schadensanalyse beinhaltet ein Analysegespräch, die Inaugenscheinnahme sowie messtechnische Prüfung des vom Auftraggeber im Termin mitgeteilten und angezeigten Feuchteschadens an dem betroffenen Bauteil bzw. in dem betroffenen Raum mittels Feuchtigkeitsmessgeräten.

Die Schadensanalyse beinhaltet deshalb nicht, dass weitere Bauteile und Räume besichtigt sowie analysiert werden. Ebenso gehören hierzu beispielsweise weder Bauteilöffnungen noch Leckageortungen, Salzanalysen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Feuchtigkeit an anderen nicht untersuchten Bauteilen oder in anderen Räumen vorhanden ist.

Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse in dem Analysetermin unterbreitet die Eckstein GmbH dem Auftraggeber ein Angebot zur Behebung dieses konkreten Feuchteschadens und dessen augenscheinlich sowie messtechnisch ermittelte Ursache an der betroffenen Stelle.

Die Eckstein GmbH schuldet im Rahmen der Schadensanalyse allein die erfolgreiche Beseitigung des mitgeteilten und analysierten konkreten Feuchteschadens an dem betroffenen Bauteil bzw. in dem betroffenen Raum.

3.2 Schäden an anderen Bauteilen

Eine Analyse an bzw. in weiteren Bauteilen und Räumen, bis hin zur Untersuchung des gesamten Gebäudes, bietet die Eckstein GmbH dem Auftraggeber jederzeit gerne gesondert an.

3.3 Umfang der Arbeiten

Die Eckstein GmbH wird die beauftragten Arbeiten gewissenhaft, fachgerecht und auf Grundlage der anerkannten Regeln der Technik – soweit nichts anderes vereinbart worden ist – erbringen.

4. Abnahme

Von der Eckstein GmbH durchgeführte Arbeiten werden entsprechend des § 640 BGB abgenommen.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Vergütung

Die Vergütung erfolgt grundsätzlich nach den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungspositionen. Von der Eckstein GmbH im Rahmen von Kostenvoranschlägen, Angeboten, Auftragsbestätigungen oder einer sonstigen vorvertraglichen Kommunikation mitgeteilte Kosten und Entgelte stellen allerdings, soweit nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, unverbindliche Schätzungen dar. Es bleibt der Eckstein GmbH vorbehalten, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen den entstandenen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

5.2 Mehraufwand

Zeigt sich nach Vertragsschluss, dass die Ausführung der vereinbarten Leistungen nicht ohne eine Überschreitung der prognostizierten Kosten möglich ist, so kann die Eckstein GmbH zusätzliche Material- und Gerätekosten sowie eine angemessene und marktübliche zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Die Eckstein GmbH ist außer bei Gefahr in Verzug verpflichtet, den Auftraggeber so früh wie möglich über entstehenden Zusatzaufwand zu informieren; die Eckstein GmbH hat auf Verlangen des Auftraggebers die Gründe für den zusätzlichen Aufwand zu erläutern. Der Auftraggeber kann den Vertrag aufgrund einer Preissteigerung kündigen, wenn es sich um eine erhebliche Preissteigerung handelt. Dies setzt eine Preissteigerung von mindestens 20 % voraus. Sonstige gesetzliche Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

5.3 Pauschalhonorare

Soweit ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, ist die Eckstein GmbH an dieses nur gebunden, wenn die Ausführung der Arbeiten innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsschluss begonnen wird. Bei einem späteren Ausführungsbeginn ist die Eckstein GmbH berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Lohn- und Materialkostensteigerungen auf das vereinbarte Pauschalhonorar aufzuschlagen.

5.4 Strom-, und Wasserkosten

Die Kosten für den Strom-, bzw. Wasseranschluss und -verbrauch trägt der Auftraggeber.

5.5 Fälligkeit der Rechnung

Der Rechnungsbetrag ist nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten sowie Rechnungslegung ohne jeden Abzug sofort zahlbar.

5.6 Abschlagszahlungen

Beträgt die Auftragssumme bis 10.000,00 Euro, hat die Eckstein GmbH einen Anspruch auf Abschlagszahlungen wie folgt:

  • 30 % bei Auftragsvergabe
  • Restzahlung bei Fertigstellung und Rechnungsvorlage ohne Abzug

Beträgt die Auftragssumme mehr als 10.000,00 Euro, hat die Eckstein GmbH einen Anspruch auf Abschlagszahlungen wie folgt:

  • 30 % bei Auftragsvergabe
  • weitere 40 % der Auftragssumme nach Baufortschritt
  • Restzahlung bei Fertigstellung und Rechnungsvorlage ohne Abzug

5.7 Änderung des Umsatzsteuersatzes

Sofern sich der Umsatzsteuersatz bis zur Fertigstellung der Werkleistungen ändert, wird der zum Zeitpunkt der Abrechnung jeweils gültige Satz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung, Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

6.1 Mängelrechte des Auftraggebers

Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers (§ 634 BGB), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt und keine sonstigen abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Die Eckstein GmbH haftet nur für die Beseitigung des bei der vereinbarten Schadensanalyse (Ziffer 3.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) feststellbaren oder festgestellten Feuchteschadens und dessen augenscheinlich sowie messtechnisch ermittelte Ursache an der betroffenen Stelle.

6.2 Gewährleistungsfrist

Die Eckstein GmbH gibt auf folgende eine Gewährleistungsfrist von 10 Jahren für die Dichtigkeit und Funktion der eingebrachten oder aufgebrachten Abdichtungen:

  • Außenabdichtung
  • Innenabdichtung
  • Horizontalsperre
  • Injektionsabdichtung

Für alle sonstigen Produkte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfrist beginnt jeweils mit Abnahme der Leistungen der Eckstein GmbH.

6.3 Haftung für Schäden

Die Eckstein GmbH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon ausgenommen ist die Haftung

  • bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
  • im Falle von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder
  • im Falle der Übernahme einer Garantie.

Als wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten anzusehen, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

7. Kündigung

7.1 Kündigungsrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit (sog. freie Kündigung § 648 BGB) oder fristlos aus wichtigem Grunde (§ 648a BGB) kündigen. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag jederzeit (sog. freie Kündigung) ist die Eckstein GmbH berechtigt, die Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen auf 10 % des – ggf. anteiligen Festpreises – zu pauschalieren, sofern nicht der Auftraggeber einen geringeren entgangenen Gewinn nachweist. Wahlweise kann die Eckstein GmbH auch nach § 648 S. 1 BGB abrechnen.

7.2 Kündigungsrecht des Auftragnehmers

Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 648a BGB).

7.3 Schriftform der Kündigung

Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform, welche durch die fortgeschrittene elektronische Form ersetzt werden kann.

8. Streitbeilegung / Umgang mit Beschwerden

Die Eckstein GmbH weist darauf hin, dass sie weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Im Falle von Beschwerden kann sich der Auftraggeber telefonisch, schriftlich oder in Textform (bspw. E-Mail) mit der Eckstein GmbH unter den in der Auftragsbestätigung angegebenen Kontaktdaten in Verbindung setzen.

9. Nebenabreden / Schlussbestimmungen

Weitergehende oder abändernde Vereinbarungen erhalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich festgehalten sind. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Parteien vernünftigerweise getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätte.

Stand: März 2026

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